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Urteil Kantonsgericht (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1 2022 193: Kantonsgericht

Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern behandelt ein Ausstandsgesuch in einem Strafverfahren wegen Tätlichkeiten. Die gesetzliche Vertreterin des Klägers fordert, dass das Verfahren von einem anderen Richter beurteilt wird. Der Gerichtspräsident weist das Ausstandsgesuch zurück, da er sich nicht für befangen hält. Der Kläger beharrt auf dem Ausstandsgesuch und führt Gründe an, die seiner Meinung nach die Glaubwürdigkeit des Gerichtspräsidenten in Frage stellen. Die Beschwerdekammer entscheidet, dass das Ausstandsgesuch abgewiesen wird und der Kläger die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600.00 tragen muss.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1 2022 193

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1 2022 193
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:
Kantonsgericht Entscheid ZK1 2022 193 vom 21.12.2022 (GR)
Datum:21.12.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:fürsorgerische Unterbringung
Schlagwörter : Klinik; Wohnheim; Entscheid; Unterbringung; Kanton; Graubünden; Behandlung; Betreuung; Beiständin; Kantonsgericht; Verlegung; Zivilkammer; Kindes; Erwachsenenschutzbehörde; Mitteilung; Antrag; Vorsitzende; Geschäftsverzeichnis; Beschwerdeverfahrens; Gerichtskasse; Psychiatrische; Verfahren; Referenz; Instanz; Besetzung; Cavegn
Rechtsnorm:Art. 11 KG ;Art. 426 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZK1 2022 193

Entscheid vom 21. Dezember 2022
Referenz ZK1 22 193
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Parteien A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch F.___
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Prättigau/Davos vom 22.11.2022, mitgeteilt am 22.11.2022
Mitteilung 21. Dezember 2022


In Erwägung,
• dass A.___ (nachfolgend: A.___) nach diversen früheren fürsorgerischen Unterbringungen mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle B.___ (nachfolgend: KESB), vom 28. Oktober 2022 zur Behandlung und Betreuung in einer psychiatrischen Klinik der D.___ untergebracht wurde,
• dass die Beiständin von A.___, Frau C.___, am 14. November 2022 die KESB darüber informierte, dass ein Übertritt ins Wohnheim E.___ per 22. November 2022 möglich sei,
• dass mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB vom 22. November 2022 A.___ aus einer Klinik der D.___ entlassen und zur Behandlung und Betreuung per 22. November 2022 in das Wohnheim E.___ der D.___ untergebracht wurde, wobei festgehalten wurde, dass eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe,
• dass die Schwester von A.___, F.___, welche im Bereich Medizin und Versorgung ebenfalls als Beiständin amtet, mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 Beschwerde gegen diesen Entscheid erhob mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei demgemäss die Behandlung und persönliche Betreuung von A.___ bis zur fachärztlich festzustellenden Stabilisierung ihres Gesamtgesundheitszustandes in der Psychiatrischen Klinik fortzusetzen, und es sei alsdann die Unterbringung in einer anderen Institution als das Wohnheim E.___ als Anschlusslösung vorzusehen,
• dass der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts am 5. Dezember 2022 die Klinik D.___ um einen Verlaufsbericht sowie die KESB um Zustellung sämtlicher Verfahrensakten ersuchte,
• dass die Klinik D.___ das Kantonsgericht mit Bericht vom 8. Dezember 2022 darüber informierte, dass die Einweisung in das Wohnheim E.___ am 30. November 2022 erfolgt sei und A.___, nachdem sie zwei Tage ihre Medikation nicht eingenommen habe, per ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung erneut in die Allgemeinpsychiatrie der Klinik D.___ untergebracht wurde,
• dass im Weiteren aus der beigelegten ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung ersichtlich ist, dass der einweisende Arzt, Dr. med. G.___, diese für sechs Wochen ausgesprochen hat,
• dass sich A.___ somit nicht mehr im Wohnheim E.___ befindet, sondern – entsprechend dem Antrag der Beiständin F.___ – wieder in der Klinik D.___,
• dass eine erneute Verlegung in das Wohnheim E.___ somit gemäss Art. 52 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) nicht mehr gestützt auf den angefochtenen Entscheid der KESB vom 22. November 2022 erfolgen kann, sondern erneut und aufgrund der künftigen Umstände bzw. Verhältnisse verfügt werden müsste,
• dass eine erneute Verlegung ins Wohnheim E.___ somit nur erfolgen kann, wenn sich die Einrichtung im künftigen Zeitpunkt als geeignet erweist (Art. 426 Abs. 1 ZGB),
• dass sich die Beschwerde gegen die von der KESB per 22. November 2022 angeordnete Unterbringung im Wohnheim E.___ somit als gegenstandslos erweist,
• dass die Beschwerde damit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
• dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
• dass im Übrigen offenbleiben kann, ob mittels Beschwerde an das Kantonsgericht nicht nur die Prüfung der Eignung der Einrichtung, sondern ebenfalls die Verlegung in eine andere Einrichtung, namentlich in die Psychiatrische Klinik, beantragt werden kann,
• dass das Verfahren in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 KGV (BR 173.100) einzelrichterlich erledigt werden kann,
wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Mitteilung an:
Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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